AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB’s als PDF downloaden


1. Geltung

a) dp|ia erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
b) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
c) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von dp|ia ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
d) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.


2. Vertragsabschluss

a) Basis für den Vertragsabschluss ist der jeweilige Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von dp|ia sind freibleibend und unverbindlich.
b) Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er zwei Wochen ab dessen Zugang bei dp|ia gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch dp|ia zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass dp|ia zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätig werden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.


3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

a) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
b) Alle Leistungen von dp|ia (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen und Farbdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben.
c) Der Kunde wird dp|ia unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dp|ia wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. dp|ia haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird dp|ia wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde dp|ia schadens- und klaglos; er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.


4. Fremdleistungen | Beauftragung Dritter

a) dp|ia ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen und sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter (z.B. eines Statikers) zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“). Dies geschieht nach Absprache mit dem Kunden.
b) Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
c) dp|ia wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.


5. Termine

a) Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. dp|ia bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dp|ia eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens.
b) Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von dp|ia.
c) Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von dp|ia – entbindet dp|ia von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.


6. Rücktritt vom Vertrag

Der Kunde kann den Vertrag jederzeit kündigen. dp|ia ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
b) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von dp|ia weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von dp|ia eine taugliche Sicherheit leistet.


7. Honorar

a) Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von dp|ia für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
b) Alle Leistungen von dp|ia, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von dp|ia erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
c) Kostenvoranschläge von dp|ia sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von dp|ia schriftlich veranschlagten um mehr als 10% übersteigen, wird dp|ia den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
d) Für alle Arbeiten von dp|ia, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt dp|ia eine angemessene Vergütung.


Grundlage der Honorarermittlung ist die HOAI:

Arbeitsschritt: Gem. § 33 HOAI Leistungsprozente
Grundlagenermittlung Lph. 1 3%
Vorplanung Lph. 2 7%
Entwurfsplanung Lph. 3 11%
Genehmigungsplanung Lph. 4 6%
Ausführungsplanung Lph. 5 25%
Vorbereitung der Vergabe Lph. 6 10%
Mitwirkung bei der Vergabe Lph. 7 4%
Objektüberwachung Lph. 8 31%

8. Zahlung

a) Abschlagszahlungen
haben in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen zu erfolgen (vgl. § 15 HOAI).
Der Ausgleich der entsprechenden Rechnungen (mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer) wird vom Kunden binnen 2 Wochen veranlasst.
b) Gegenüber den fälligen Forderungen von dp|ia darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
c) Schlussrechnung
Das Gesamthonorar ist fällig, wenn die erbrachten Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind und eine Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
Nach Abschluss der Bauausführung und mit Erreichung des Teilerfolges kann dp|ia eine Teilschlussrechnung über die bis dahin erbrachten Leistungen erstellen.


9. Schutz des Architekten- und Lichtplanungswerkes

Alle von dp|ia gefertigten Unterlagen einschließlich der EDV-Unterlagen dürfen verwendet werden.
dp|ia ist berechtigt – auch nach Beendigung des Vertrages -, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Kunden zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. dp|ia steht das Recht zu, auf den Planunterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen namentlich genannt zu werden. Der Kunde ist zur Veröffentlichung der von dp|ia geplanten baulichen Anlage | Lichtgestaltung nur unter Namensangabe berechtigt.


10. Eigentums- und Urheberrecht

a) Alle Leistungen von dp|ia einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von dp|ia und können von ihr jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dp|ia darf der Kunde die Leistungen von dp|ia nur selbst, und nur für die Dauer des Architektenvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von dp|ia setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von dp|ia dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
b) Änderungen von Leistungen von dp|ia, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von dp|ia und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
c) Für die Nutzung von Leistungen von dp|ia, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von dp|ia erforderlich. Dafür steht dp|ia und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
e) dp|ia ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen und projektbezogenes Bildmaterial zu veröffentlichen.


11. Gewährleistung und Schadenersatz

a) Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch dp|ia schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch dp|ia zu.
b) Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde dp|ia alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglichen muss. dp|ia ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für dp|ia mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
c) Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von dp|ia ist ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
d) Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von dp|ia beruhen.
e) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.


12. Haftung

a) dp|ia wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von dp|ia für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn dp|ia ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet dp|ia nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
b) dp|ia haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.


13. Anzuwendendes Recht

Auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dp|ia und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung.


14. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.